Rz. 61

Ein Mahnverfahren ist zulässig, wenn die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in EUR verlangt wird, § 688 Abs. 1 ZPO. Diese Geldforderung darf nicht von einer Gegenleistung abhängig sein oder die Gegenleistung muss bereits erbracht worden sein.

 

Rz. 62

Durch entsprechende Bezeichnungen können auch Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren eingeleitet werden, § 703a ZPO. Diese haben den Vorteil, dass die Angelegenheiten bei einem Widerspruch des Anspruchsgegners und dem Übergang in das streitige Verfahren als besondere Gerichtsverfahren geführt werden können und entsprechende prozessuale Vorteile haben. Dazu gehört speziell, dass nur bestimmte Beweismittel zugelassen werden und deshalb schnell ein Urteil ergeht.

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