Rz. 235

Diese spielen eine wichtige Rolle bei der Beweisführung, etwa als "unfallanalytisches Rekonstruktionsgutachten", zum Nachweis ursächlicher Personenschäden, zur Höhe geltend gemachter einzelner Positionen usw. Beweis ist anzutreten durch Bezeichnen der zu begutachtenden Punkte, § 403 ZPO. Überflüssig ist also, "Sachverständigenbeweis" anzubieten oder einen bestimmten Sachverständigen zu benennen.

a) Einholung von Amts wegen

 

Rz. 236

Das Gericht kann das Gutachten auch von Amts wegen einholen, §§ 144, 287, 442, 358a ZPO. Dies kann für Parteien, die das volle Prozesskostenrisiko tragen, unerwünscht sein, wenn das Gutachten im Verhältnis zum Streitwert unverhältnismäßig teuer werden würde. Fragt das Gericht bei den Parteien nicht an, ob solch ein Gutachten eingeholt werden soll, bleibt dem Kläger, der das nunmehr erhöhte Prozesskostenrisiko scheut, lediglich, den Kostenvorschuss nicht einzuzahlen mit der Konsequenz der Klageabweisung infolge Beweisfälligkeit.

 

Rz. 237

Ein Gericht darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf das Einholen eines Sachverständigengutachtens nur dann verzichten, wenn es entsprechende eigene besondere Sachkunde ausweisen kann. In diesem Fall muss es den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen. Dies gilt auch, wenn der Tatrichter auf ein Sachverständigengutachten verzichten will, weil er es auf der Grundlage eigener Sachkunde für ungeeignet hält.[119]

[119] BGH, Beschl. v. 9.1.2018 – VI ZR 106/17, juris = NJW 2018, 1147–1149 (Leitsatz und Gründe).

b) Auswahl des Gutachters

 

Rz. 238

Das Prozessgericht wählt den Gutachter aus. Nach § 404 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Parteien zur Person des Sachverständigen hören. Gibt es auf dem betreffenden Sachgebiet öffentlich bestellte Sachverständige, soll das Gericht andere Personen nur bei Vorliegen besonderer Umstände bestimmen, insbesondere wenn sie über hervorragende Sachkunde verfügen.

 

Rz. 239

Unter den Voraussetzungen des § 404 Abs. 4 ZPO ist das Gericht an eine Einigung der Parteien über einen Sachverständigen gebunden. Eine Einigung sollten die Parteien dem Gericht unverzüglich mitteilen, um einer gerichtlichen Auswahl nach § 404 Abs. 1 ZPO zuvorzukommen. Ist der von den Parteien avisierte Gutachter nicht öffentlich bestellt, sind besondere Gründe nach § 404 Abs. 2 ZPO für seine Auswahl vorzutragen, insbesondere seine hervorragende Sachkunde.

 

Rz. 240

Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen; § 407a Abs. 1 ZPO. Dadurch soll verhindert werden, dass der Sachverständige nach Auftragserteilung zunächst einmal untätig bleibt.

Wird das gerichtlich eingeholte Gutachten inhaltlich für falsch gehalten, kann dies gerügt werden. Die Partei hat gemäß §§ 397, 402 ZPO das Recht, den Sachverständigen zu befragen. Das Gericht hat einem entsprechenden Antrag auf Ladung des Sachverständigen stattzugeben, und zwar selbst dann, wenn es die Begutachtung für überzeugend hält.[120] Gemäß § 411 Abs. 4 ZPO sind Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten vorzubringen.

Will das Gericht aber nichts weiter veranlassen, ist zu erwägen, eventuell selbst ein Gutachten in Auftrag zu geben. Ein überzeugendes Privatgutachten, welches das gerichtliche eingeholte unrichtige Gutachten widerlegt, kann das Gericht veranlassen, die Sachlage weiter aufzuklären. Die Kosten für den privaten Sachverständigen sind im späteren Kostenfestsetzungsverfahren sogar erstattungsfähig, wenn dieses Gutachten wegen des konkreten Falls in Auftrag gegeben wurde und zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war.[121]

[120] BGH, Beschl. v. 21.2.2017 – VI ZR 314/15, juris = NJW-RR 2017, 762–763 (Leitsatz und Gründe).
[121] BGH, Beschl. v. 17.12.2002 – VI ZB 56/02, juris = NJW 2003, 481–482.

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