Rz. 24

Inhalt und Umfang der Rechtsschutzleistung im Einzelfall ergeben sich zunächst aus den allgemeinen Regelungen der ARB unter dem Titel "Inhalt der Versicherung", geregelt in den §§ 1-6 ARB 2010. Die Rechtsschutzdeckung ergibt sich dann aus den vorgenannten Regelungen, speziell der Regelung der Leistungsarten in Verbindung mit den nach dem Rechtsschutzvertrag versicherten Einzelwagnissen. Der Anspruch auf Rechtsschutzdeckung ergibt sich also aus der Kombination zwischen versicherter Leistungsart, also z.B. Schadenersatz-Rechtsschutz, in Verbindung mit dem Regelungsinhalt zu den Rechtsschutzformen.

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