Rz. 52

Das FamGKG unterscheidet in § 1 die Vollstreckung durch das Familiengericht, für die das FamGKG anwendbar ist, und die anderweitige Vollstreckung, für die es nicht gilt. Ersteres sind die Maßnahmen nach §§ 88 ff. FamFG, letzteres diejenigen, die durch das Vollstreckungsgericht entsprechend den Regeln der ZPO durchgeführt werden (§§ 120, 95, 96 FamFG).

 

Rz. 53

Für die Anwaltsgebühren kommt es auf diese Unterscheidung nicht an. Seit dem Inkrafttreten des RVG zum 1.7.2004 gelten die Nrn. 3309 f. VV RVG samt Vorb. 3.3.3 VV RVG sowohl für die Vollstreckung von Entscheidungen, die im ZPO-Verfahren ergangen sind, wie auch solchen, die der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegen. Nach dem RVG gilt einheitlich, dass eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG anfällt, und zwar für die Vollstreckung von Entscheidungen in der Hauptsache wie auch in den Eilverfahren. In einigen Fällen (Teilnahme an einem gerichtlichen Termin oder einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, Anm. zu Nr. 3310 VV RVG) fällt auch eine Terminsgebühr an. Diese Einschränkung bedeutet, dass Gebühren für außergerichtliche Besprechungen (Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG) nicht anfallen, also z.B. für Telefonate zur Vermeidung einer bevorstehenden Zwangsvollstreckung; derartige Telefonate sind in der Vollstreckung von der Verfahrensgebühr abgegolten.

 

Rz. 54

Bei den Gerichtskosten ist dagegen zu unterscheiden: Es gilt das GKG für die Vollstreckung durch das Vollstreckungsgericht; für die Vollstreckung durch das Familiengericht gilt Hauptabschnitt 6 des FamGKG KV.

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