Rz. 71

Dieses Verfahren (§§ 485 ff. ZPO)[72] spielt im Familienrecht zu Unrecht eine sehr nachrangige Rolle. Es kommt in Betracht z.B. im Zugewinnverfahren, wenn hoch betagte Verwandte als Zeugen für das Anfangsvermögen gebraucht werden; im Zugewinn- und im Hausratsverfahren, wenn es um die Feststellung des Wertes eines immer noch in der Benutzung befindlichen Pkw geht. Das selbstständige Beweisverfahren ist gegenüber dem Hauptsacheverfahren eine besondere Angelegenheit. Es entstehen die Gebühren gem. Nr. 3100, Vorb. 3 Abs. 3, Nr. 3104 VV RVG, wobei die Verfahrensgebühr auf die im gleichzeitigen oder nachfolgenden Hauptsacheverfahren entstehende Verfahrensgebühr anzurechnen ist (Vorb. 3 Abs. 5 VV RVG); die Terminsgebühr wird dagegen nicht angerechnet. Wird ein Beweissicherungsverfahren im Rahmen eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchgeführt, entstehen die gleichen Gebühren. Die Zustimmung des Antragsgegners (§ 485 Abs. 1 ZPO) löst für diesen bereits die volle Verfahrensgebühr aus.[73] Die Einigungsgebühr fällt, obwohl es sich um ein Gerichtsverfahren handelt, zu 1,5 an (Nr. 1003 VV RVG). Die Gebühren aus dem selbstständigen Beweisverfahren verjähren, weil das Verfahren eine eigene Angelegenheit ist, selbstständig, § 8 Abs. 2 RVG greift nicht ein.

[72] übersicht zum selbstständigen Beweisverfahren Hansens, RVGreport 2004, 322; zum Streitwert beim selbstständigen Beweisverfahren vgl. BGH RVGreport 2004, 439 (Hauptsachewert oder Wert des Teils der Hauptsache, auf den sich die Beweiserhebung bezieht).
[73] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Anhang III Rn 11.

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