Rz. 357

Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 3 BGB hängt entscheidend davon ab, ob die Vertragsbestimmung in sich teilbar ist, also mehrere Lösungsrechte vorsieht, die unabhängig voneinander bestehen können. Liegt eine Teilbarkeit vor und lassen sich die Lösungsrechte getrennt voneinander betrachten, so tritt die Unwirksamkeit nur für den abtrennbaren Teil ein, der gegen das Klauselverbot verstößt.[770] Denn die Unwirksamkeitsfolge ist nur insoweit gerechtfertigt, wie die AGB tatsächlich gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt. Bei fehlender Teilbarkeit ist dagegen die gesamte Bestimmung unwirksam.[771]

 

Rz. 358

Kaufmännischer Geschäftsverkehr: Auf Verträge mit Unternehmern ist der Inhalt des Klauselverbots des § 308 Nr. 3 BGB in vollem Umfang nicht übertragbar.[772] Anerkannt ist aber, dass ein allgemeiner Rücktrittsvorbehalt des Verwenders auch gegenüber einem Kaufmann eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB darstellen kann, da dieser sich gerade im Handelsverkehr auf die zuverlässige Erfüllung durch den Verwender verlassen muss.[773] Andererseits sind bei der Interessenabwägung nach § 307 BGB vor allem die üblichen Handelsbräuche der jeweiligen Branche zu berücksichtigen, deren Kenntnis von dem kaufmännisch tätigen Vertragspartner erwartet werden kann, so dass die Voraussetzungen eines auf einem Handelsbrauch basierenden Lösungsrechts nicht vollständig in die Vertragsbestimmung aufgenommen werden müssen.[774] So ist für den Selbstbelieferungsvorbehalt zwischen Kaufleuten anerkannt, dass auf die für die Angabe des Rücktrittsgrundes in der Vertragsbestimmung geltenden Anforderungen gegenüber einem Verbraucher aufgrund der Handelsüblichkeit weitgehend verzichtet werden kann.[775] Auch die gegenüber einem Verbraucher einzuhaltenden Informations- und Erstattungspflichten müssen bei der Einbeziehung der AGB gegenüber einem Kaufmann nicht angegeben werden, da davon auszugehen ist, dass dem Kaufmann diese Pflichten bekannt sind.[776] Die Wirksamkeit der Einbeziehung eines Lösungsrechts scheitert im unternehmerischen Geschäftsverkehr auch nicht daran, dass in den Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich klargestellt wird, dass vom Verwender verursachte Leistungshindernisse kein eigenes Lösungsrecht begründen.[777]

[770] BGH NJW 1985, 320, 325; Palandt/Grüneberg, § 308 Rn 22; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, § 308 Nr. 3 Rn 95; NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 105.
[771] NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 105; Palandt/Grüneberg, § 308 Rn 22; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, § 308 Nr. 3 Rn 95.
[772] Palandt/Grüneberg, § 308 Rn 23; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, § 308 Nr. 3 Rn 110; NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 106.
[773] BGHZ 92, 398 f. = BGH NJW 1985, 738 f.; OLG Köln NJW-RR 1998, 926; NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 106; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, § 308 Nr. 3 Rn 110; Palandt/Grüneberg, § 308 Rn 23.
[774] NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 106; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, § 308 Nr. 3 Rn 110; Palandt/Grüneberg, § 308 Rn 23.
[775] BGHZ 92, 396, 398 f. = BGH NJW 1985, 738; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, § 308 Nr. 3 Rn 113; NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 106.
[776] Bamberger/Roth/Becker, § 308 Nr. 3 Rn 39; NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 106.
[777] BGHZ 92, 396, 398 f. = BGH NJW 1985, 738; NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 106.

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