Rz. 283

Entscheidend für die Leistungsfrist ist auch, dass die Frist bzw. deren Verlängerung für den Durchschnittskunden berechenbar ist, so dass er den Beginn und das Ende der Frist ohne größeren Aufwand erkennen kann.[628] Grundsätzlich ist die Berechenbarkeit der Leistungsfrist zu bejahen, wenn die Frist nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen ist und der Fristbeginn für den Vertragspartner klar ist.[629] Daneben sind auch solche Vertragsbedingungen grundsätzlich noch zulässig, die eine sog. "ca."-Frist enthalten, weil sie dem Vertragspartner die Möglichkeit geben, nach Ablauf der Zeitspanne durch eine Mahnung die Verzugsvoraussetzungen herbeizuführen.[630] Dagegen fehlt es an der Bestimmtheit der Leistungsfrist, wenn die AGB keine bestimmbare Zeitspanne beinhaltet, vielmehr die Leistung an Umstände anknüpft, die der Einflusssphäre des Vertragspartners entzogen sind ("Lieferung so schnell wie möglich/nach Herstellung der Ware/nach Selbstbelieferung"; "innerhalb gewerbeüblicher Lieferfristen").[631] Auch eine "angemessene Verlängerung" ist unter dem Gesichtspunkt der Bestimmbarkeit äußerst kritisch zu bewerten,[632] weshalb im Regelfall eine derartige Klausel unwirksam sein wird.

[628] BGH NJW 1985, 855, 856; Palandt/Grüneberg, § 308 Rn 8; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, § 308 Nr. 1 Rn 50; NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 21.
[629] OLG Köln BB 1982, 638; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, § 308 Nr. 1 Rn 50.
[630] Palandt/Grüneberg, § 308 Rn 8; MüKo/Wurmnest, § 308 Nr. 1 Rn 23; NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 21; a.A. Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, § 308 Nr. 1 Rn 50.
[631] OLG Hamm MMR 2013, 100; OLG Bremen MMR 2013,36; OLG Köln BB 1982, 638; Palandt/Grüneberg, § 308 Rn 8; NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 14.
[632] OLG Stuttgart NJW 1981, 1105.

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