Rz. 419

"Unangemessen hoch" ist eine Nutzungsvergütung oder ein Aufwendungsersatz dann, wenn der formularmäßig bestimmte Betrag den Wert übersteigt, den die gezogenen Nutzungen oder die erbrachten Leistungen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gehabt haben.[955] Dabei ist für die Beurteilung der Angemessenheit nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen, sondern darauf, ob die Vergütung nach den branchentypischen Umständen der beteiligten Verkehrskreise den üblichen Rahmen überschreitet und deshalb in einer Vielzahl von Fällen zu einer unangemessen hohen Vergütung führen kann.[956] Tauglicher Vergleichsmaßstab ist diejenige Vergütung, die der Verwender ohne die fragliche Vertragsbedingung von dem Vertragspartner aufgrund der gesetzlichen Regelung verlangen könnte.[957] Der Verwender kann dabei frei entscheiden, ob er die Nutzungsvergütung und den Aufwendungsersatz betragsmäßig oder prozentual angibt.[958]

 

Rz. 420

Ausgenommen von § 308 Nr. 7 BGB sind Teilzahlungsgeschäfte, da insoweit von der gesetzlichen Regelung nach § 508 S. 4 BGB, die bei Rückgabe einer Sache die Nutzungsvergütung nach der zwischenzeitlich eingetretenen Wertminderung bemisst, nicht zulasten des Vertragspartners abgewichen werden darf.[959]

[955] BGH NJW 1991, 2763, 2764; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, § 308 Nr. 7 Rn 31; MüKo/Wurmnest, § 308 Nr. 7 Rn 3; Palandt/Grüneberg, § 308 Rn 41.
[956] BGH NJW 1983, 1491, 1492; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, § 308 Nr. 7 Rn 31; MüKo/Wurmnest, § 308 Nr. 7 Rn 8; Palandt/Grüneberg, § 308 Rn 41.
[957] BGH NJW-RR 2005, 642, 643; MüKo/Wurmnest, § 308 Nr. 7 Rn 9; Palandt/Grüneberg, § 308 Rn 41; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, § 308 Nr. 7 Rn 31; NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 158.
[958] BGH NJW 1985, 632, 633; NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 158.
[959] BGH NJW 1985, 320, 325 f.; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, § 308 Nr. 7 Rn 38; NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 158.

aa) Höhe des Vergütungsanspruchs

 

Rz. 421

Als Anhaltspunkte für den Vergütungsanspruch kommen folgende Gesichtspunkte in Betracht:

 

Rz. 422

Bei Dienstleistungen kann der Verwender nach der gesetzlichen Regelung des § 628 BGB einen seiner bisherigen Leistung entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Dies schließt sog. Anlaufkosten[960] und entstandene Allgemeinkosten[961] ebenso ein wie die Vergütung einer bereits erbrachten vertraglichen Teilleistung. Die maximal vom Verwender zu beanspruchende Vergütung beläuft sich auf den Wert der vertraglich vorgesehenen Gegenleistung (= Erfüllungsinteresse).[962]

 

Rz. 423

Bei Werkverträgen ist im Fall der Vertragsbeendigung durch eine ordentliche Kündigung § 649 BGB heranzuziehen, so dass grundsätzlich eine Pauschalierung zulässig ist. Insoweit wurden bei einem Vertrag über den Bau eines Fertighauses 5 % der Auftragssumme als angemessene Vergütung angesehen.[963] Auch eine Pauschale in Höhe von 10 % der Auftragssumme wurde noch als angemessen bewertet.[964] Dagegen waren 40 % der ersparten Aufwendungen eines Architekten nicht pauschal durch AGB zu erlangen.[965] Bei einer einvernehmlichen Vertragsauflösung oder einer Kündigung aus wichtigem Grund sind dagegen die tatsächlich entstandenen Nutzungskosten anzusetzen.[966]

 

Rz. 424

Bei einem Reisevertrag besteht nach § 651i Abs. 2 BGB im Falle eines Rücktritts des Vertragspartners ein Entschädigungsanspruch. Dieser kann in pauschalierten Stornokosten nach § 651i Abs. 3 BGB bestehen, die der Verwender in Form eines prozentualen Anteils am Reisepreis verlangen kann, um die vertragliche Abwicklung zu erleichtern. Allerdings muss der Verwender die Stornokosten für jede Reiseart gesondert festlegen und zudem die Anforderungen des § 309 Nr. 5 BGB beachten, um eine Unwirksamkeit der Vertragsbedingung auszuschließen.[967] Pauschale Stornokosten zwischen 35 % und 80 % des Reisepreises je nach zeitlichem Abstand zum vertraglich vorgesehenen Reisetermin werden im Allgemeinen als zulässig angesehen.[968] Unzulässig ist dagegen eine allgemeine Stornopauschale von 100 % des Reisepreises.[969]

 

Rz. 425

Bei der Nutzungsvergütung für den Verbrauch von Sachen ist die Höhe der Vergütung an dem üblichen Mietzins bzw. einer üblichen Lizenzgebühr zu orientieren.[970] Hinzu kommt ein Zuschlag für den durch die Verwendung der Sache eingetretenen Wertverlust, der durch eine entsprechende Pauschale vorgesehen werden kann.[971] Die Vertragsbedingung darf nicht so gestaltet sein, dass die Nutzungsvergütung ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Verwendung der Sache vollständig verringert wird und unter Einschluss des Aufwendungsersatzes das vereinbarte Entgelt erreicht oder überschritten wird.[972] Es ist deshalb auch bei Nutzungen von Sachen der objektive Wert der Sache heranzuziehen.[973] Auch Vorteile, die der Verwender typischerweise bei einer vorgezogenen Beendigung des Vertragsverhältnisses ziehen kann, sind bei der Höhe der Vergütung zu berücksichtigen.

 

Rz. 426

Bei Sachen ist hinsichtlich der üblichen Nutzungsvergütung zu beachten:

Pkw: 0,12 DM je gefahrenem Kilometer[974] – heute der entsprechende Umrechnungswert in EUR;

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