Rz. 273
Soweit die Leistungsfrist durch eine individuelle Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien bestimmt worden ist, tritt die Regelung in den AGB nach § 305 lit. b BGB zurück. Die AGB können jedoch in den Fällen an Bedeutung gewinnen, in denen für die Bestimmung der Leistungsfrist eines verbindlichen Liefertermins außergewöhnliche Umstände maßgeblich sein sollen, die der Verwender nicht zu vertreten hat.[596] Die Individualabrede behält ihren Vorrang auch dann, wenn in den AGB eine Relativierung der individuell fest vereinbarten Leistungsfrist vorgesehen ist (bspw. die Formulierung "annähernd").[597] Im Zweifel bedeutet die individualvertragliche Bestimmung einer Leistungsfrist, dass diese ab dem Schluss der Individualvereinbarung gelten soll. Eine hierzu im Widerspruch stehende Geschäftsbedingung, die den Beginn der Leistungsfrist hinauszögert, ist im Regelfall unwirksam, da sie nicht den Willen der Vertragschließenden, sondern ausschließlich den des Verwenders wiedergibt.[598] Dagegen verstößt eine Regelung, die für einen individualvertraglich unbestimmten Termin eine "unechte Nachfrist" für einen solchen Termin vorsieht und dadurch den Eintritt des Verzuges hinauszögert, nicht gegen § 305 lit. b BGB, sondern ist an § 308 Nr. 1 BGB zu messen.[599] Bei einer freien Bestimmung der Leistungsfrist durch den Vertragspartner des Verwenders kommen die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB nicht zur Anwendung.[600] Liegt dagegen keine individualvertragliche Vereinbarung einer Leistungsfrist vor, so beurteilt sich die Wirksamkeit einer AGB nach § 308 Nr. 1 BGB.[601]
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