Rz. 40

Bei gesamtschuldnerischer Haftung, z.B. von Ehegatten, ist für den Umfang ihrer Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeiten das jeweilige Innenverhältnis maßgebend.[134] Haftet der überlebende Gesamtschuldner im Innenverhältnis allein (und ist er auch leistungsfähig), ist der Nachlass durch die gesamtschuldnerische Mithaftung meist nicht belastet und die Verbindlichkeit wird bei der Bewertung des Nachlasses nicht berücksichtigt.[135]

[134] Dazu etwa Palandt/Grüneberg, § 426 Rn 9 ff.; Wever, Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten, Rn 238 ff.
[135] Vgl. BGH v. 6.12.1978 – IV ZR 82/77, NJW 1979, 546 f.

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