Rz. 254
Für den gegenständlichen Umfang eines Landguts ist zunächst auf die Widmung[646] der einzelnen Vermögensgegenstände durch den Betriebsinhaber abzustellen. Entscheidend ist aber eine funktionale Betrachtungsweise.[647] Daher können z.B. solche Grundstücke, die ohne eine Beeinträchtigung des aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zu erzielenden Ertrags aus dem Betriebsvermögen entnommen werden können, nicht unter die Privilegierung nach § 2312 BGB fallen.[648] Dies gilt insbesondere für praktisch baureife Grundstücke,[649] die ohnehin nicht bewirtschaftet werden, oder für zur Auskiesung bestimmte Grundstücke, für die bereits eine Abbaugenehmigung vorliegt.[650]
Rz. 255
Allein die Großstadtnähe und die dadurch bedingte besonders große Diskrepanz zwischen Ertragswert und Verkehrswert führt aber nicht zum Verlust der Landguteigenschaft;[651] maßgeblich ist vielmehr, dass die vom Normzweck privilegierte landwirtschaftliche Nutzung beibehalten und der höhere Verkehrswert beim gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht realisiert werden kann.[652] Etwas anderes dürfte aber gelten, wenn es sich um wertvolles Bau- oder Bauerwerbungsland handelt, dessen landwirtschaftliche Nutzung unter ökonomischen Gesichtspunkten eigentlich nicht vertretbar ist.[653] Eine Flächenstilllegung führt für sich allein nicht zum Verlust der Ertragswertprivilegierung.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen