Rz. 39

Bei Darlehensschulden des Erblassers ist nach h.M. der Schuldsaldo am Todestag einschließlich der bis dahin angefallenen und noch nicht gezahlten Zinsen anzusetzen.[132] Etwaige Bearbeitungskosten, Vorfälligkeitsentschädigungen und Zinsen, die bis zum nächsten Kündigungstermin entstehen, sind – auch bei Annuitätendarlehen – nicht zu berücksichtigen.[133]

[132] Damrau/Tanck/Riedel, § 2311 Rn 27 m.w.N.
[133] Ott-Eulberg, in: Ott-Eulberg/Schebesta/Bartsch, Erbrecht und Banken, § 6 Rn 19.

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