Rz. 32

Steuererstattungsansprüche sind Nachlassaktiva, Steuernachzahlungsverpflichtungen bilden Passiva.[119] Das gilt auch für Steuerschulden aufgrund der Abgeltungssteuer auf bis zum Todestag erzielte Kapitalerträge (§ 20 EStG).[120]

War der Erblasser verheiratet und wurde er mit seinem Ehegatten zusammenveranlagt, gilt Folgendes: Haben beide Ehegatten verdient, ist eine Aufteilung der Erstattungsansprüche respektive Steuerschulden zwischen ihnen vorzunehmen. Insoweit wird diskutiert, dies nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Einkünfte vorzunehmen. Richtiger ist es jedoch die Aufteilung nach dem Verhältnis der Steuerbeträge vorzunehmen, die bei getrennter Veranlagung angesetzt worden wären (analog der Behandlung beim Zugewinnausgleich). Denn nur so werden die unterschiedlichen subjektiven Umstände (Werbungskosten, Altersfreibeträge) und die Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs hinreichend berücksichtigt.

 

Rz. 33

Steuerliche Verlustvorträge (§ 10d EStG) des Erblassers sind beim Pflichtteil nicht zu berücksichtigen, da sie vom Erben bei seiner eigenen Einkommensteuer nicht genutzt werden können.[121]

[119] MAHB/Horn, § 29 Rn 192.
[120] Vgl. MAHB/Horn, § 29 Rn 200.

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