Rz. 49

Soweit der Erblasser als Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherungsgesellschaft einen Bezugsberechtigten benannt hat, gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistungen nicht zum Nachlass. Vielmehr erwirbt der Begünstigte unmittelbar einen eigenen Anspruch auf die Versicherungsleistung. Dies gilt selbst dann, wenn im Versicherungsvertrag "die Erben" als Bezugsberechtigte benannt sind.[158] Die Art und Weise der Benennung des Bezugsberechtigten, also im Versicherungsvertrag selbst oder durch letztwillige Verfügung des Versicherungsnehmers (nach § 332 BGB), spielt für die (fehlende) Nachlasszugehörigkeit der Versicherungsleistung keine Rolle.[159]

 

Rz. 50

Hatte der Erblasser die Versicherung (ganz oder teilweise) an einen Gläubiger abgetreten, fällt die spätere Versicherungsleistung (soweit die Abtretung reicht) in den Nachlass.[160] Gleichzeitig reduzieren sich hierdurch aber auch die gesicherten (Nachlass)Verbindlichkeiten entsprechend. Soweit die Versicherungsleistung nicht von der Abtretung erfasst ist, erwirbt der Bezugsberechtigte auch hier außerhalb des Nachlasses aufgrund des Versicherungsvertrags Diesbezüglich bestehen dann allenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche.[161]

[158] BayObLG ZEV 1995, 415 f.; MüKo-BGB/Lange, § 2311 Rn 10.
[159] BGHZ 32, 44, 47; BayObLG ZEV 1995, 193; Staudinger/Herzog, § 2311 Rn 45.
[160] Vgl. BGH v. 8.5.1996 – IV ZR 112/95, NJW 1996, 2230 = ZEV 1996, 263 mit Anmerkung Kummer; OLG Düsseldorf OLGR 1997, 167; Klingelhöffer, ZEV 1995, 180 ff.; MüKo-BGB/Lange, § 2311 Rn 10.
[161] OLG Düsseldorf v. 11.10.1996 – 7 U 215/95, FamRZ 1998, 121, Staudinger/Herzog, § 2311 Rn 48.

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