Rz. 113

Nachlassgegenstände, die im allgemeinen Geschäftsverkehr unter Zugrundelegung allgemeiner Markt- oder Kurswerte gehandelt werden, sind grundsätzlich mit diesen Werten anzusetzen.[354] Hinsichtlich der übrigen Nachlassgegenstände stellt sich die Ermittlung des gemeinen Wertes oftmals deutlich schwieriger dar.

[354] Veith, NJW 1963, 1521, 1522 f.; Staudinger/Herzog, § 2311 Rn 101.

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