Rz. 1

Untertitel 3 ("Bauträgervertrag") – neu eingefügt durch Art. 1 Nr. 25 BauVertrRRG für nach dem 31.12.2017 abgeschlossene Verträge (vgl. Art. 229 § 39 EGBGB) – regelt in den §§ 650u und 650v BGB den Bauträgervertrag erstmals gesetzlich ("erster richtiger Schritt")[1] als eigener Vertragstyp im BGB,[2] indem (ohne weitere detaillierte Regelungen) aus dem Verbraucherbauvertragsrecht jedenfalls die

Baubeschreibungspflicht (§§ 650j, 650k Abs. 2 und 3 BGB) und die
Dokumentationspflicht (§ 650n BGB)

für den Bauträgervertrag übernommen werden.

 

Rz. 2

Der Gesetzgeber erkennt damit einen gesetzlichen Regelungsbedarf für diese eigenständige Vertragsform mit werkvertragsähnlichem Charakter (auf der Nahtstelle zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht) an,[3] da es bis dato dem Werkvertragsrecht an detaillierten Regelungen fehlte, die dem komplexen Charakter dieses Vertragstyps Rechnung trugen.[4] Gleichwohl "bleiben wesentliche Fragen unbeantwortet, sodass den Vorschriften des Untertitels 3 … zunächst eine Funktion als Platzhalter für noch kommende Anpassungen zukommen dürfte".[5]

 

Rz. 3

Die Judikatur[6] wendet auf Mängel an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen im Rahmen von Bauträgerverträgen auch dann Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) an, wenn das Bauwerk oder die Eigentumswohnung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon fertiggestellt sind.

 

Rz. 4

Anders: Eine Wohnung ist nicht mehr "neu", wenn der Bauträger sie vor der Veräußerung längere Zeit vermietet (oder anderweitig genutzt) hat – dann gelangt Kaufgewährleistungsrecht (§§ 434 ff. BGB) zur Anwendung.[7]

 

Rz. 5

Ein Bauträgervertrag über ein noch nicht errichtetes Haus (bzw. eine Wohnung im Geschosswohnungsbau) ist – ebenso beim sog. Haldenverkauf (wenn der Bauträger Häuser oder Wohnungen auf Vorrat errichtet)[8]  – seiner Rechtsnatur nach Werkvertrag i.S.v. § 631 BGB.[9]

[1] JurisPK-BGB/Stelzner, § 650u Rn 5.
[2] JurisPK-BGB/Stelzner, § 650u Rn 1.
[3] JurisPK-BGB/Stelzner, § 650u Rn 2.
[4] JurisPK-BGB/Stelzner, § 650u Rn 3: mit Elementen des Werk-, Kauf-, Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrechts.
[5] JurisPK-BGB/Stelzner, § 650u Rn 4 unter Bezugnahme auf Pause, BauR 2017, 430, 440: Keine Regelung erfahren hätten Probleme der Abnahme von Bauträgerleistungen (vor allem bei "Nachzüglerfällen") und jurisPK-BGB/Stelzner, § 650u Rn 5: Schutzlücken im sog. "Vormerkungsmodell".
[8] Erman/Schwenker/Rodemann, § 650u BGB Rn 2.

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