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Die Einführung eines Anordnungsrechts[50] beim Bauträgervertrag würde nach Ansicht des Gesetzgebers[51] zu erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Problemen führen.[52] So könne bspw. im Geschosswohnungsbau kaum einem einzelnen Erwerber ein Anordnungsrecht in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum eingeräumt werden – ein Anordnungsrecht in Bezug auf das Sondereigentum bereite wegen der so bewirkten Änderungen auf das Gemeinschaftseigentum oder das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer auch erhebliche Schwierigkeiten, "mit der Folge, dass der Bauträger die Änderung nur nach entsprechenden Vertragsänderungen im Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern umsetzen könnte".[53]
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