Rz. 25

Die Einführung eines Anordnungsrechts[50] beim Bauträgervertrag würde nach Ansicht des Gesetzgebers[51] zu erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Problemen führen.[52] So könne bspw. im Geschosswohnungsbau kaum einem einzelnen Erwerber ein Anordnungsrecht in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum eingeräumt werden – ein Anordnungsrecht in Bezug auf das Sondereigentum bereite wegen der so bewirkten Änderungen auf das Gemeinschaftseigentum oder das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer auch erhebliche Schwierigkeiten, "mit der Folge, dass der Bauträger die Änderung nur nach entsprechenden Vertragsänderungen im Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern umsetzen könnte".[53]

[50] Näher jurisPK-BGB/Stelzner, § 650u Rn 41 ff.
[51] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 73.
[52] Kritisch zur Gesetzesbegründung Pause, Das neue Bauvertragsrecht, § 6 Rn 66 ff.: "überzeugen nicht", da es sich bei § 650u Abs. 2 BGB auch um "nachgiebiges Recht" handele. Die Norm verbiete es den Parteien nicht, "wie bisher Sonderwunschvereinbarungen (zu) treffen und dazu im Bauträgervertrag die generellen, abstrakten Bedingungen, unter denen nachträgliche Änderungen der vereinbarten Bauleistung möglich sein sollen, fest (zu) legen": Pause, Das neue Bauvertragsrecht, § 6 Rn 68 unter Bezugnahme auf Pause, BauR 2017, 430, 441. Kritisch auch jurisPK-BGB/Stelzner, § 650u Rn 42: "Weder Inhalt noch Begründung der Regelung vermögen … zu überzeugen".
[53] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 73.

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