Rz. 16

Gem. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 NachwG muss der Arbeitgeber "die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung" nachweisen. Zu den "anderen Bestandteilen des Arbeitsentgelts" zählen u.a. die Möglichkeit der Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs,[35] entgeltwirksame Leistungen der betrieblichen Altersversorgung,[36] vermögenswirksame Leistungen[37] sowie die Erstattung von Fahrtkosten.[38]

Die Umsetzung dieser Vorgabe gestaltet sich in der Praxis als durchaus aufwändig, da sämtliche Bestandteile des Arbeitsentgelts, welche nicht nur im Arbeitsvertrag selbst, sondern auch in anderen betrieblichen Richtlinien (z.B. in Betriebsordnungen) oder Betriebsvereinbarungen enthalten sein können, einzeln aufzulisten sind, und zwar unter Angabe der konkreten Höhe, des Fälligkeitszeitpunkts sowie der Art der Auszahlung. Gerade die beiden letzten Punkte sind nicht bei allen Entgeltbestandteilen stets mustergültig geregelt und müssen daher ggf. im Nachweis ergänzt werden. Erleichterung schafft an dieser Stelle die Regelung des § 2 Abs. 4 S. 1 NachwG, welche es ermöglicht, hinsichtlich eines konkreten Entgeltbestandteils (inkl. Fälligkeit und Art der Auszahlung) auf einen Tarifvertrag bzw. eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung zu verweisen, soweit die Angaben dort auch tatsächlich enthalten sind.[39] Wichtig ist, dass nur auf die in § 2 Abs. 4 S. 1 NachwG aufgezählten Kollektivvereinbarungen verwiesen werden kann. Sind Vergütungsbestandteile hingegen z.B. in einer Betriebsordnung o.ä. geregelt, müssen sich Höhe, Fälligkeit und Auszahlungsart aus dem Nachweis selbst ergeben. Hier kann lediglich zusätzlich z.B. auf die Betriebsordnung verwiesen werden.

Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine variable Vergütung zu erhalten, so müssen auch hierzu Angaben erfolgen.[40] Da die konkrete Höhe eines Bonus aber – insbesondere bei diskretionären Bonussystemen – regelmäßig nicht im Voraus feststeht, genügt an dieser Stelle die Angabe der maßgeblichen Berechnungsfaktoren,[41] wobei aber konkrete Zielvereinbarungen nicht i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 NachwG nachgewiesen werden müssen.[42] Ist die variable Vergütung in einer Kollektivvereinbarung gem. § 2 Abs. 4 S. 1 NachwG geregelt, so kann auf diese verwiesen werden.

 

Rz. 17

Neu eingeführt wurde auch die verpflichtende Angabe zur Vergütung von Überstunden. Vor diesem Hintergrund wird jeweils auch genau zu prüfen sein, ob Klauseln zur Pauschalabgeltung von Überstunden[43] im Hinblick auf den konkreten Arbeitnehmer tatsächlich zulässig sind. Es wird vertreten, dass andernfalls auch gegen die Pflicht aus § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 NachwG verstoßen wird, wenn insoweit keine getrennte Angabe der (tatsächlich geschuldeten) Überstundenvergütung erfolgt.[44] Anzugeben ist zudem nicht nur die Höhe der Überstundenvergütung, sondern auch der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, was z.T. durchaus Schwierigkeiten bereiten kann.

Auch Leistungen, die lediglich aufgrund betrieblicher Übung gewährt werden, sind i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 NachwG schriftlich zu dokumentieren,[45] denn bei Nichtangabe von Sonderzahlungen, die effektiv geleistet werden, ist der Nachweis unvollständig.[46]

Verstöße gegen § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 NachwG können spürbare Folgen haben. So wird vertreten, dass ein Verfall oder eine Verjährung bzgl. nicht ordnungsgemäß nachgewiesener Sonderzahlungen nicht in Betracht kommen soll, da sich der Arbeitnehmer darauf berufen könne, dass er – wenn er ordnungsgemäß informiert worden wäre – seinen Anspruch auch rechtzeitig geltend gemacht hätte.[47]

Stehen Leistungen unter einem Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt, sollte auch dieser im separaten Nachweisblatt schriftlich aufgenommen werden.[48]

 

Formulierungsvorschlag

Arbeitsentgelt: Zusammensetzung/Höhe/Fälligkeit/Art der Auszahlung

a) Bruttomonatsgehalt: Ihr Bruttomonatsgehalt beträgt _________________________ EUR (Betrag). Es ist zum Monatsende fällig und wird bargeldlos auf ein dem Arbeitgeber bekanntzugebendes Bankkonto ausgezahlt.
b) Überstundenvergütung: Die Vergütung von Überstunden inkl. Fälligkeit und Art der Auszahlung richten sich nach den Bestimmungen des Tarifvertrags _________________________ (Bezeichnung) vom _________________________ (Datum) in der jeweils gültigen Fassung.
c) Urlaubsgeld: Der Arbeitgeber zahlt ein Urlaubsgeld i.H.v. 200,00 EUR (brutto). Die Auszahlung des Urlaubsgelds erfolgt derzeit unbar mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Juni eines Kalenderjahres.
d) Lunch-Gutscheine: Sie erhalten pro Kalendermonat 15 Lunch-Gutscheine im Wert von je 6,00 EUR (brutto). Die Gutscheine werden Ihnen am Monatsanfang ausgehändigt.
[35] HWK/Kliemt, § 2 NachwG Rn 29.
[36] ErfK/Preis, § 2 NachwG Rn 21.
[37] ErfK/Preis, § 2 NachwG Rn 21.
[38] ArbG Koblenz v. 18.10.2011 – 8 Ca 1361/11.
[39] Gaul/Pitzer/Pionteck

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