Rz. 63

Die Bereichsausnahmen in § 1 Abs. 3 Nr. 2b und 2c AÜG sind für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst von großer praktischer Bedeutung. Seit der AÜG-Reform besteht mehr Rechtssicherheit bei der Anwendung tariflicher Gestaltungsmittel für den Drittpersonaleinsatz, vor allem bei dem bisher im Hinblick auf die (Nicht-)Anwendbarkeit des AÜG besonders umstrittenen Mittel der Personalgestellung. Wie durch § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG klargestellt wird, handelt es sich hierbei weder um erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung noch stellt die Dauerhaftigkeit einer Personalgestellung einen Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot der dauerhaften Überlassung nach § 1 Abs. 1 S. 4 AÜG dar. Daneben sieht das Gesetz mit § 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG zudem eine in ihrer Reichweite sehr weitgehende und ebenfalls praxisbedeutsame neue Vereinfachung von Personalüberlassungen zwischen öffentlichen tarifgebundenen Arbeitgebern vor. Eine letzte Unsicherheit besteht für die Praxis insoweit, als möglicherweise der EuGH das letzte Wort haben wird, ob die vorgesehenen Ausnahmetatbestände vom AÜG – insbesondere § 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG – in vollem Umfang mit der Leiharbeitsrichtlinie konform sind.

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