Rz. 414

Der Gesetzgeber hat in das geänderte AÜG zwei Tariföffnungsklauseln aufgenommen, so dass den auf Verleiher- wie Entleiher-Seite geltenden Tarifverträgen besondere Bedeutung zukommt.

1. Gleichstellungsgrundsatz (Neun-Monats-Frist)

a) Inbound-Fälle

 

Rz. 415

Eine Abweichung von dem Gleichstellungsgrundsatz des § 8 AÜG aufgrund eines für das Leiharbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrages ist in einem Inbound-Fall, in dem regelmäßig das Arbeitsrecht des Sitzstaates des ausländischen Verleihers auf das Leiharbeitsverhältnis (weiterhin) anzuwenden ist, nur dann möglich, wenn in dem Sitzstaat ein für das Leiharbeitsverhältnis geltender Tarifvertrag eine Abweichung von der Neun-Monats-Frist ausdrücklich vorsieht. Ein in Deutschland für Verleiher abgeschlossener Tarifvertrag befreit den Verleiher in dem Inbound-Fall demgegenüber nicht, solange nicht für das Leiharbeitsverhältnis insgesamt die Geltung deutschen Arbeitsrechts vereinbart wird (keine Rosinentheorie).

b) Outbound-Fälle

 

Rz. 416

In einem Outbound-Fall bedarf eine Abweichung von der nach neunmonatiger Überlassungsdauer geltenden Equal Pay-Verpflichtung eines nach Maßgabe des deutschen Arbeitsrechts geltenden Tarifvertrages auf Verleiherseite. Eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme oder kollektiv-arbeitsrechtliche Geltung eines im Einsatzstaat geltenden Tarifvertrages isoliert ist nicht möglich. Allenfalls eine vertragliche Rechtswahlvereinbarung, die sodann jedoch das Arbeitsverhältnis des Zeitarbeitnehmers als Ganzes dem Arbeitsrecht des Einsatzstaates unterwerfen müsste, kann den gewünschten Effekt bringen.

2. Höchstüberlassungsdauer (18-Monats-Frist)

a) Inbound-Fälle

 

Rz. 417

Eine tarifvertragliche Erweiterung der gesetzlich auf 18 Monate festgelegten Höchstüberlassungsdauer bedarf eines auf Entleiherseite geltenden Tarifvertrags. Im Fall eines Inbound-Falls ist demnach ein entsprechender in Deutschland für den Entleiher betrieblich-fachlich und regional geltender Tarifvertrag über die Länge eines Zeitarbeitseinsatzes erforderlich. Tarifvertragliche Erlaubnisse im Sitzstaat des Verleihers erfassen den Entleiherbetrieb mangels einer entsprechenden örtlichen Geltungsreichweite regelmäßig nicht.

b) Outbound-Fälle

 

Rz. 418

Im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung in das Ausland kann eine für eine Überlassung aus Deutschland heraus wirksame abweichende Höchstüberlassungsdauer nur in einem für den Entleiher geltenden Tarifvertrag vorgesehen sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge