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Das folgende Kapitel soll einen kurzen Überblick über die im Zuge der letzten Reform des AÜG, die am 1.4.2017 in Kraft trat, erfolgten Neuregelungen bieten. Für eine ausführliche Darstellung und die praktischen Folgen sei auf die nachfolgenden Kapitel verwiesen. Ob die mit der Neuregelung des AÜG verfolgten gesetzgeberischen Ziele – insbesondere die Verhinderung des missbräuchlichen Einsatzes der Leiharbeit bei gleichzeitiger Bewahrung von Flexibilität und mehr Rechtssicherheit für die Unternehmen[1] – erreicht worden sind, sollte eine in § 20 AÜG vorgesehene Evaluation im Jahr 2020 zeigen. Nach derzeitigen Planungen der Bundesregierung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll die Evaluierung jedoch erst im Jahr 2022 in einem Forschungsbericht veröffentlicht werden.[2] Zusätzlich wird in diesem Kapitel auf aktuelle regulatorische Entwicklungen der Leiharbeit in der Fleischwirtschaft im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie eingegangen.

[1] Vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks 18/9232, 1.
[2] BT-Drucks 19/11667, 10.

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