Rz. 312

Der Leiharbeitnehmer hat ein Leistungsverweigerungsrecht, weshalb die Leistungspflicht nicht automatisch erlischt. Der Leiharbeitnehmer muss dieses Recht vielmehr – in Abgrenzung zu einem irrtümlich angenommenen Einsatzverbot deutlich erkennbar – geltend machen. Tut er dies nicht, bleibt er zur Arbeitsleistung dem bestreikten Entleiherbetrieb verpflichtet. Das Leistungsverweigerungsrecht erlischt nicht, wenn es nicht sofort bei Ausbruch des Arbeitskampfes ausgeübt wird. Der Leiharbeitnehmer kann die Arbeitsleistung also auch noch verweigern, wenn er zunächst trotz des Arbeitskampfes beim Entleiher tätig geworden ist.[713]

 

Rz. 313

Umstritten war bereits nach der alten Regelung, wem gegenüber das Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen ist. Eine Klarstellung des Gesetzgebers ist nicht erfolgt. Vorzugswürdig dürfte sein, maßgeblich darauf abzustellen, dass nur zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht und das Leistungsverweigerungsrecht demgemäß dem Verleiher gegenüber geltend zu machen ist.[714] Dafür spricht auch, dass den Verleiher die Hinweispflicht bezüglich des Leistungsverweigerungsrechts trifft.

[713] Thüsing/Mengel, § 11 Rn 54.
[714] Thüsing/Mengel, § 11 Rn 51; Ulber, § 11 Rn 154.

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