Rz. 429
Bußgeldbewehrt nach § 16 Abs. 1 Nr. 1d AÜG ist, wenn die Person des Leiharbeitnehmers vor der Überlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig konkretisiert wurde (§ 1 Abs. 1 S. 6 AÜG).[1042] Diese Verpflichtung trifft sowohl den Verleiher als auch den Entleiher.
Nach der Gesetzesbegründung sollen durch § 1 Abs. 1 S. 6 AÜG sowie der in § 1 Abs. 1 S. 5 AÜG geregelten Offenlegungspflicht "missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes in Form der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung" vermieden werden.[1043] § 1 Abs. 1 S. 6 AÜG soll hierzu beitragen, indem vor der Überlassung die Person des Leiharbeitnehmers konkretisiert und damit die Arbeitnehmerüberlassung offengelegt wird. Nicht ausdrücklich normiert ist jedoch, ob das Konkretisierungsgebot dem Schriftformerfordernis der § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG, §§ 126, 126a BGB zu genügen hat[1044] oder ob die Konkretisierung auch mündlich oder in Textform erfolgen kann.[1045] § 1 Abs. 1 S. 6 AÜG spricht allein davon, dass die Person des Leiharbeitnehmers "unter Bezugnahme auf diesen Vertrag", d.h. dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, zu konkretisieren ist. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Konkretisierung selbst den Anforderungen des § 12 AÜG genügen muss. Vielmehr ist die Konkretisierungspflicht als eine eigenständige, neben dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bestehende Verpflichtung anzusehen, die selbst nicht unter das Schriftformerfordernis des § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG fällt.
Wie auch bei § 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG wird im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 1d AÜG der Verstoß gegen den Bußgeldtatbestand nicht dadurch "geheilt", dass der Leiharbeitnehmer nach § 9 Abs. 2 AÜG erklärt hat, an dem Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher festhalten zu wollen.
Ein Verstoß gegen die Konkretisierungspflicht ist bußgeldbewehrt mit bis zu 30.000 EUR je Einzelfall. Zuständige Verwaltungsbehörden sind die Behörden der Zollverwaltung (vgl. § 16 Abs. 3 AÜG).
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