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Zudem sind Vollmachtmodelle denkbar, in denen der Verleiher vom Entleiher zur Zeichnung von Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträgen berechtigt wird (oder umgekehrt) und Erstgenannter – in Abstimmung mit dem Entleiher – diesen vor dem Einsatz sowohl für den Entleiher als auch den Verleiher im Original unterschreibt.[484] Dabei ist zu beachten, dass die entsprechende Vollmacht schriftlich von dem Entleiher erteilt werden sollte[485] und der Verleiher von dem grundsätzlichen Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) befreit werden muss. Auch eine Bevollmächtigung des einzusetzenden Leiharbeitnehmers durch den Verleiher ist denkbar. Dieser könnte vor der Aufnahme seiner Tätigkeit eine schriftliche Erklärung abgeben, die sodann von dem Entleiher vor Ort unterzeichnet und wechselseitig übergeben wird.[486]
Diesen Vollmachtmodellen steht die Praxis teilweise noch skeptisch gegenüber. Dabei hört man häufig die Bedenken, dass "der Bock doch nicht zum Gärtner gemacht werden kann", wenn der Verleiher zur Zeichnung für den Entleiher berechtigt sein soll und dieser sich sodann nach eigenem Ermessen Aufträge vom Entleiher "zuschanzen" kann. Diese Sorge mag im Einzelfall berechtigt sein, jedoch lässt sich diese "einfangen", indem dem Verleiher (natürlich) keine unbegrenzte Vollmacht erteilt, sondern dass diese schriftlich von dem Entleiher beschränkt wird, indem z.B. ein besonderer Prozess beschrieben wird, wann die Vollmacht gelten soll. Insoweit kann vorgesehen werden, dass der Verleiher nur bevollmächtigt wird, wenn dieser nach einer Bedarfsmeldung des Entleihers den Entwurf des konkreten Überlassungsvertrages an diesen übermittelt und der Entleiher gegenüber dem Verleiher sodann per Fax oder E-Mail bestätigt, dass der Vertrag so abgeschlossen werden kann. Erst in diesem Fall soll nach der Abrede der Parteien die Vollmacht wirken und von dem Verleiher entsprechend ausgeübt werden können.
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