Rz. 318

Verneint man nach den vorstehenden Ausführungen richtigerweise einen Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Vergütung während der Dauer der Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts, so entfällt gleichzeitig der Anspruch des Verleihers gegen den Entleiher auf die Überlassungsvergütung. Der Verleiher hat dem Entleiher einen "leistungsbereiten" Leiharbeitnehmer zu überlassen.[729] Kann der Verleiher seiner Pflicht nicht nachkommen, entfällt seine Leistungspflicht wegen ihres Fixschuldcharakters nach § 275 Abs. 1 BGB und zugleich sein Vergütungsanspruch nach § 326 Abs. 1 BGB.

[729] Vgl. Boecken u.a./Ulrici, § 11 AÜG Rn 32.

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