Rz. 410

Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze findet auf eine Überlassung aus dem Ausland nach Deutschland im Allgemeinen auf die Rechtsbeziehung zwischen Verleiher und Entleiher ausländisches Recht Anwendung.

 

Rz. 411

Nicht anwendbar sind indes die Bestimmungen der §§ 9, 10 AÜG, die für bestimmte Tatbestände, wie insbesondere die unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung, die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem unerlaubt überlassenen Leiharbeitnehmer und dem Entleiher vorsehen.[1001] § 2 Abs. 1 Nr. 4 AEntG ordnet nicht die Geltung von solchen Bestimmungen an, die den Bestand des Leiharbeitsverhältnisses betreffen. Auch sind die §§ 9, 10 AÜG keine Eingriffsnormen i.S.d. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO.

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