Rz. 406

In entsprechender – umgekehrter – Anwendung der vorstehend dargelegten Grundsätze in Outbound-Fällen gilt für Inbound-Fälle, dass das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers zunächst weiterhin dem ausländischen Recht des Sitzstaates des ausländischen Verleihers unterfällt. Indes bestimmt § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 AEntG, dass die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen, auch für in Deutschland tätige Leiharbeitnehmer gelten.

 

Rz. 407

Danach haben die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen eines bei einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber beschäftigten Leiharbeitnehmers während der Dauer seiner Tätigkeit in Deutschland dem Equal Treatment Grundsatz (einschließlich tarifvertraglicher Abweichungsmöglichkeiten) zu entsprechen.[999] In gleicher Weise sind die Bestimmungen des AÜG über die Höchstüberlassungsdauer wie die zwingenden Formvorschriften in Inbound-Fällen zu beachten.

Dies gilt nach § 2 Abs. 2 AEntG unabhängig davon, ob der Entleiher in Deutschland ansässig ist, sodass eine grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung erfolgt, oder ob der Entleiher ebenfalls im Ausland sitzt, dieser den Leiharbeitnehmer jedoch in Deutschland tätig werden lässt (sog. "Huckepack-Entsendung").

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