Rz. 309

Ähnlich wie bei dem Einsatzverbot muss, damit das Leistungsverweigerungsrecht besteht, der Entleiher durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen sein. Der Gesetzgeber knüpft, anders als beim Einsatzverbot, nicht an den Betrieb, sondern an den Entleiher an. Der Begriff des Entleihers ist nicht betriebsbezogen, als Entleiher kommt vielmehr jeder in Betracht, der selbst Arbeitgeber sein könnte. Der Gesetzgeber stellt jedoch klar, dass das Leistungsverweigerungsrecht nur greift, soweit der Entleiher unmittelbar betroffen ist. Durch diese Formulierung liegt bereits eine Eingrenzung des Leistungsverweigerungsrechts auf tatsächlich vom Streik betroffene Bereiche vor. Das Leistungsverweigerungsrecht erstreckt sich daher nur auf Arbeiten, die in unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffenen Betrieben oder Betriebsteilen des Entleihers verrichtet werden sollen.[707]

 

Rz. 310

Nach der Gesetzesbegründung gilt das Leistungsverweigerungsrecht für eingesetzte Leiharbeitnehmer, denen persönlich keine Streikbrechertätigkeiten zugewiesen werden. Das Leistungsverweigerungsrecht steht somit nicht neben dem Einsatzverbot, sondern greift in Fällen, in denen ein Einsatzverbot nicht besteht. Damit wird denjenigen Leiharbeitnehmern, die nicht vom Einsatzverbot betroffen sind, die Möglichkeit eingeräumt, sich faktisch am Streik zu beteiligen; es wird ein eigenes "Streikrecht" der Leiharbeitnehmer begründet, welches unabhängig davon besteht, ob ihre Tätigkeit mit streikbedingten Ausfällen in Berührung kommt oder nicht.

[707] Vgl. zur alten Rechtslage Thüsing/Mengel, § 11 Rn 52; Boemke/Lembke, § 11 AÜG Nr. 131.

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