Rz. 222

Zunächst ist es möglich, dass der Entleiher und der Verleiher bei dem grundsätzlich schriftlich zu schließenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht auf derselben Urkunde unterzeichnen. Ausreichend ist, dass der Entleiher den vom Verleiher unterzeichneten Vertrag und umgekehrt der Verleiher den vom Entleiher gegengezeichneten Vertrag erhält (§ 126 Abs. 2 S. 2 AÜG). Dieser kommt dann mit dem wechselseitigen Zugang der jeweiligen Urkunden im Original bei dem Empfänger zustande. Es ist bei diesem Vorgehen nicht erforderlich, dass zunächst der von dem Verleiher unterzeichnete Vertrag per Post auf den Weg zum Entleiher gebracht, dieser von dem Entleiher unterzeichnet und sodann im Original zurück an den Verleiher geschickt wird. Möglich ist es auch, beidseitig die elektronische Form gem. § 126a BGB zu nutzen oder diese mit der klassischen Schriftform gem. § 126 BGB zu kombinieren, indem z.B. der Verleiher einen Überlassungsvertrag elektronisch qualifiziert signiert und dem Entleiher zukommen lässt, während der Verleiher schriftlich eine gleichlautende Urkunde per Hand im Original unterzeichnet und an den Verleiher übermittelt.[482]

Darüber hinaus können sich Entleiher und Verleiher zu Beschleunigungszwecken § 151 S. 1 BGB nutzbar machen.[483] Danach ist der Verzicht auf den Zugang der (schriftlichen) Annahmeerklärung möglich. In einem Rahmenarbeitnehmerüberlassungsvertrag können die Parteien folglich vereinbaren, dass der Verleiher auf den Zugang der schriftlichen Annahme des (schriftlich) vom Verleiher dem Entleiher unterbreiteten Angebotes auf den Abschluss eines Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrages verzichtet. Zwar bedarf es immer noch einer (schriftlichen) Annahmeerklärung des Entleihers, der Vertrag kommt aber bereits mit deren Abgabe zustande. Es muss also nicht mehr zugewartet werden, bis diese per Post oder per Boten bei dem Verleiher eingeht. Dieser kann sich die Annahme des Angebotes durch die Übersendung des von dem Entleiher unterzeichneten Überlassungsvertrages vorab per Fax oder per E-Mail bestätigen lassen. Sodann kann die Arbeitnehmerüberlassung beginnen; unschädlich ist, dass die im Original unterzeichnete Annahmeerklärung erst danach dem Verleiher zugeht. Auf diese Art und Weise können also die (Post-)Umlaufzeiten verkürzt werden, die an sich einzukalkulieren sind, bis die Parteien jeweils die schriftliche Erklärung zum Abschluss des Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrages abgegeben haben und diese der jeweils anderen Partei zugegangen sind. Zu einer weiteren Beschleunigung kann es kommen, wenn der Verleiher das Angebot gem. § 126a BGB elektronisch übermittelt (s. dazu oben Rdn 221) und der Entleiher seinerseits im Original auf einer gleichlautenden Urkunde (Annahmeerklärung) unterzeichnet und insoweit ergänzend auf den Zugang selbiger durch den Verleiher verzichtet worden ist.

[482] Vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, § 126a Rn 10; Staudinger, BGB, § 126a Rn 57; BeckOK-BGB/Wendtland, § 126a Rn 7.
[483] So auch: Scherff, BB 2018, 1145.

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