Rz. 338

Im Falle eines Einsatzverbotes können Verleiher ihre Arbeitnehmer nach der Maßgabe von § 11 Abs. 5 AÜG nicht in bestreikte Betriebe verleihen. Die unternehmerische Freiheit, die hinsichtlich der wirtschaftlichen Betätigung jedenfalls durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist, wird damit eingeschränkt. Da es sich im Sinne der Drei-Stufen-Lehre des BVerfG[765] lediglich um eine Berufsausübungsregel handelt, reicht ein vernünftiger und zweckmäßiger Grund des Gemeinwohls, um die Beschränkung zu rechtfertigen. Ohne Zweifel stellen die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sowie der Schutz der Leiharbeitnehmer, das als Hauptanliegen aus der Gesetzesbegründung hervorgeht, vernünftige Zwecke des Gemeinwohls dar. Nach der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des Einsatzverbots im Hinblick auf die Koalitionsfreiheit der Entleiher darf davon ausgegangen werden, dass auch die Grenzen der Berufsausübungsfreiheit der Verleiher eingehalten wurden. Immerhin führt das BVerfG aus, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des Einsatzverbots einen Gemeinwohlbelang von verfassungsrechtlichem Rang verfolge, indem er mit der Regelung beabsichtige, "missbräuchliche Einwirkungen" auf den Arbeitskampf zu verhindern und den Schutz der Berufsfreiheit der Leiharbeitnehmer zu verbessern.[766]

[765] Siehe bereits BVerfG v. 11.6.1958 – 1 BvR 596/56.
[766] BVerfG v. 19.6.2020 – 1 BvR 842/17, juris Rn 24 ff.

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