Rz. 408

Das auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als privatrechtlicher Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher anwendbare Recht bestimmt sich nach der ROM I-Verordnung. Danach unterliegt dieses Rechtsverhältnis vorrangig dem von den Vertragsparteien vertraglich vereinbarten Recht, vgl. Art. 3 Abs. 1 VO EG 593/08. Ohne eine solche vertragliche Rechtswahl gilt das Recht desjenigen Staates, in dem diejenige Vertragspartei ihren gewöhnlichen Sitz hat, welche die für den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag charakteristische Leistung erbringt, vgl. Art. 4 Abs. 2 VO EG 593/08. Dies ist die Überlassungsverpflichtung des Verleihers.

 

Rz. 409

In Outbound-Fällen finde demnach auf die Rechtsbeziehung zwischen Verleiher und Entleiher regelmäßig deutsches Recht Anwendung.[1000] Demnach gelten in diesen Outbound-Fällen auch die neuen Unwirksamkeitsgründe (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 1b AÜG) des geänderten AÜG, bspw. bei fehlender vertraglicher Konkretisierung der Überlassung.

[1000] Hoch, BB 2015, 1717, 1719.

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