Rz. 206

Seit dem 1.4.2017 sieht das AÜG – insbesondere zum Ausschluss der Fallschirmlösung – eine Offenlegungs- und eine Konkretisierungspflicht vor. In § 1 Abs. 1 S. 5, 6 AÜG heißt es:

 

Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.

Nicht akzeptabel sollen – so die Gesetzesbegründung[429] – insbesondere Vertragskonstruktionen sein, die von den Parteien zwar als "Werk-" bzw. "Dienstvertrag" bezeichnet würden, tatsächlich jedoch als Arbeitnehmerüberlassungsverträge durchgeführt worden seien. Auf diese Weise könnten den Arbeitnehmern die ihnen zustehenden Rechte vorenthalten werden. Mit der Neuregelung in § 1 Abs. 1 S. 5, 6 AÜG sollen nach der Gesetzesbegründung[430] missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes in Form der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung vermieden werden.[431] In der Vergangenheit seien Fälle aufgetreten, bei denen Arbeitnehmer im Rahmen einer bloß formal als Werkvertrag bezeichneten Vereinbarung an einen Dritten überlassen worden seien. Gleichzeitig habe der vermeintliche Werkunternehmer eine Verleiherlaubnis vorrätig gehalten. Sei deutlich geworden, dass der vermeintliche Werkvertrag tatsächlich als Überlassungsvertrag zwischen den Parteien gelebt worden sei, weil der Dritte arbeitsrechtliche Weisungsrechte gegenüber den eingesetzten Arbeitnehmern ausgeübt habe, habe der vermeintliche Werkunternehmer die auf Vorrat gehaltene Verleiherlaubnis vorlegen können, um das Eingreifen der im AÜG vorgesehenen Rechtsfolgen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern. Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber sollten zukünftig auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht bessergestellt sein, als derjenige, der ohne die erforderliche Erlaubnis Arbeitnehmerüberlassung betreibe. Eine Arbeitnehmerüberlassung solle deshalb nach der Neuregelung in § 1 Abs. 1 S. 5, 6 AÜG zwingend offengelegt erfolgen und die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung sanktioniert werden.

[429] Vgl. BT-Drucks 18/9232, 14.
[430] BT-Drucks 18/9232, 19.
[431] Vgl. Lembke, NZA 2018, 397, der überzeugende Argumente dafür ins Feld führt, dass das Verbot der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung verfassungswidrig ist.

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