Rz. 36

Von dem Verbot des Kettenverleihs nicht erfasst ist die rotierende Überlassung eines Leiharbeitnehmers an verschiedene Entleiher ("Entleiherrondell") sowie die Entleihe verschiedener Leiharbeitnehmer über die 18 Monate hinaus (zur personenbezogenen Höchstüberlassungsdauer siehe auch Rdn 64 ff.).

Für Engpasssituationen von Verleihunternehmen wird als legale Alternative zum Kettenverleih sowie zur Vermeidung eines vollständigen Verleiherwechsels vorgeschlagen, den Arbeitsvertrag des Leiharbeitnehmers für die Zeit des Verleihs durch den neuen Verleiher ruhend zu stellen, während mit diesem ein zusätzlicher, für den Auftrag befristeter Vertrag abgeschlossen wird (Doppelarbeitsverhältnis).[59] Der Alternativvorschlag hat die Schwäche, dass eine befristete Anstellung beim neuen Verleiher dem Befristungsrecht unterliegt und damit wiederholt nur mit Sachgrund möglich wäre. Eine rechtswidrige Umgehung von § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG kann indes nicht angenommen werden, da ein Verbot vor dem Gesetzeszweck in diesem Fall nicht sinnvoll erscheint.[60]

Ebenfalls vom Verbot ausgenommen dürften solche grenzüberschreitenden Fälle sein, in denen der Inlandsbezug als Voraussetzung der gewerberechtlichen Erlaubnispflicht deshalb fehlt, weil die Arbeitsleistung ausschließlich im Ausland erbracht wird und der (Erst-)Verleiher und Vertragsarbeitgeber im Ausland ansässig sind (sog. Employer of Record-Modell).[61] Die Zwischenschaltung eines inländischen Zwischenverleihers ändert insoweit nichts an der Einordnung, dass die Beschäftigung normativ keinen Bezug zum deutschen Staatsgebiet aufweist. Da die Vermittlung des ausländischen Employer of Record durch einen inländischen Dienstleister in der Regel für alle Beteiligten zweckmäßig sein wird, handelt es sich in Ansehung des Gesetzeszwecks auch nicht um einen missbräuchlichen Kettenverleih.

 

Praxishinweis

Vom Verbot des Kettenverleihs nicht erfasst sind sog. Entleiherrondelle (rotierende Überlassung eines Leiharbeitnehmers an verschiedene Entleiher) sowie eine Rotation von Leiharbeitnehmern auf einem Arbeitsplatz ("Leiharbeitnehmerrotation"). Erlaubt dürfte auch der Weiterverleih im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Inlandsbezug sein ("Employer of Record").

[59] Schüren/Hamann, § 1 AÜG Rn 401; Martina, ArbRAktuell 2019, 479, 480.
[60] Martina, ArbRAktuell 2019, 479, 480.
[61] Zum fehlenden Inlandsbezug bzgl. der gewerberechtlichen Erlaubnispflicht in diesem Fall Brors, DB 2013, 2087, 2088; den Employer of Record besprechen Bissels/Alles/Prokop, DB 2022, 1513.

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