Rz. 284

Ursprünglich beabsichtigte der Gesetzgeber ein noch weiter gefasstes Einsatzverbot. Ein Entleiher sollte nach den Referentenentwürfen einen Leiharbeitnehmer generell nicht tätig werden lassen können, soweit sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist.[661] Eine Beschränkung des Einsatzverbots auf reinen Streikbruch fehlte; vielmehr sollte der Einsatz von Leiharbeitnehmern im bestreikten Betrieb dem Wortlaut der Bestimmung nach per se untersagt werden.

Nach diversen Korrekturen des ursprünglichen Referentenentwurfs des BMAS enthielt der endgültige Gesetzesentwurf zwar weiterhin ein Einsatzverbot von Leiharbeitnehmern in bestreikten Betrieben. Es wurde indes klargestellt, dass Leiharbeitnehmer dann weiter eingesetzt werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass sie nicht (auch nicht "in der Kette") Aufgaben wahrnehmen, die bisher von Streikenden verrichtet wurden. An dem bereits in § 11 Abs. 5 AÜG a.F. enthaltenen Leistungsverweigerungsrecht wurde festgehalten. Dieses findet sich nunmehr in § 11 Abs. 5 S. 3 AÜG.

[661] Referentenentwürfe mit Stand 16.11.2015, mit Stand 17.2.2016 sowie mit Stand 14.4.2016.

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