Rz. 425

Der Gesetzgeber hat den Sanktionskatalog in dem seit 1.4.2017 geltenden AÜG gegenüber dem AÜG a.F. erheblich ausgeweitet und verschärft. Neben der häufigen "Mehrfachsanktionierung" von Verstößen wird die fehlende Differenzierung zwischen dem Grad und der Häufigkeit eines Verstoßes bemängelt. Die Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer von nur einem Tag kann so z.B. dazu führen, dass dem Verleiher die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis entzogen wird, ein Bußgeld in Höhe von 30.000 EUR gegen den Verleiher verhängt wird und der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer für unwirksam erklärt und ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher fingiert wird. Hier wäre eine Differenzierung zwischen Häufigkeit und dem Schweregrad des Verstoßes – Vorsatz/Fährlässigkeit und Anzahl der betroffenen Leiharbeitsverhältnisse – wünschenswert. Auch die bestehende Rechtsunsicherheit mangels eindeutiger gesetzlicher Vorgaben, wie insbesondere beim Equal Treatment, kann die Beteiligten unangemessenen schwer treffen.

Schließlich erscheint die Anzahl der Verstöße, welche die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen, unangemessen hoch. Aufgrund der Schwere des Eingriffs in die Vertragsfreiheit erscheint die Angemessenheit einer derartigen Fiktion bei einem formalen Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben über Pflichtangaben bei einer an sich gesetzlich zulässigen Arbeitnehmerüberlassung fraglich.[1029]

[1029] Böhm, NZA 2016, 528, 531.

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