Rz. 8

Schon vor der Reform des AÜG im Jahr 2017 war umstritten, ob der Weiterverleih eines Arbeitnehmers durch den Entleiher an einen Dritten zulässig ist.[13] Die BA ging von einer Unzulässigkeit des Kettenverleihs aus.[14]

 

Rz. 9

Das AÜG in der reformierten Fassung regelt in § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG ausdrücklich, dass eine Arbeitnehmerüberlassung nur zulässig ist, wenn zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Hierdurch will das Gesetz zum Ausdruck bringen, dass jede Form des Ketten-, Zwischen- oder Weiterverleihs von Arbeitnehmern untersagt ist.[15] Lediglich dem Vertragsarbeitgeber ist es gestattet, Leiharbeitnehmer unter den weiteren im AÜG geregelten Voraussetzungen an einen Dritten (Entleiher) zu überlassen. Ein Verstoß gegen das Kettenverleihverbot kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis 30.000 EUR verfolgt werden. Nicht bereits der Verstoß gegen das Kettenverleihverbot selbst, aber die Verletzung der Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 S. 1, 5 und 6 sowie Abs. 1b AÜG durch den Zwischenverleiher führt zudem, sofern der Leiharbeitnehmer nicht widerspricht (vgl. dazu Rdn 249 ff.), zur Entstehung eines Arbeitsverhältnisses mit dem "Letzt-Entleiher" nach § 10a AÜG i.V.m. §§ 9, 10 AÜG.[16] Zu weiteren Einzelheiten siehe auch Rdn 27 ff.

[13] Schüren/Hamann/Schüren, AÜG Einleitung Rn 331; DAV, RdA 2016, 173, 174.
[14] Vgl. GR22 – 7160.4(1) v. 20.1.2016, 8 f.
[15] Vgl. BT-Drucks 18/9232, 19; Baeck/Winzer/Hies, NZG 2016, 415, 417.
[16] Hamann, AuR 2016, 136, 140; Siebert/Novak, ArbRAktuell 2016, 391, 393; a.A. offenbar Baeck/Winzer/Hies, NZG 2016, 415, 417.

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