a) Outbound-Fälle

 

Rz. 408

Das auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als privatrechtlicher Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher anwendbare Recht bestimmt sich nach der ROM I-Verordnung. Danach unterliegt dieses Rechtsverhältnis vorrangig dem von den Vertragsparteien vertraglich vereinbarten Recht, vgl. Art. 3 Abs. 1 VO EG 593/08. Ohne eine solche vertragliche Rechtswahl gilt das Recht desjenigen Staates, in dem diejenige Vertragspartei ihren gewöhnlichen Sitz hat, welche die für den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag charakteristische Leistung erbringt, vgl. Art. 4 Abs. 2 VO EG 593/08. Dies ist die Überlassungsverpflichtung des Verleihers.

 

Rz. 409

In Outbound-Fällen finde demnach auf die Rechtsbeziehung zwischen Verleiher und Entleiher regelmäßig deutsches Recht Anwendung.[1000] Demnach gelten in diesen Outbound-Fällen auch die neuen Unwirksamkeitsgründe (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 1b AÜG) des geänderten AÜG, bspw. bei fehlender vertraglicher Konkretisierung der Überlassung.

[1000] Hoch, BB 2015, 1717, 1719.

b) Inbound-Fälle

 

Rz. 410

Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze findet auf eine Überlassung aus dem Ausland nach Deutschland im Allgemeinen auf die Rechtsbeziehung zwischen Verleiher und Entleiher ausländisches Recht Anwendung.

 

Rz. 411

Nicht anwendbar sind indes die Bestimmungen der §§ 9, 10 AÜG, die für bestimmte Tatbestände, wie insbesondere die unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung, die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem unerlaubt überlassenen Leiharbeitnehmer und dem Entleiher vorsehen.[1001] § 2 Abs. 1 Nr. 4 AEntG ordnet nicht die Geltung von solchen Bestimmungen an, die den Bestand des Leiharbeitsverhältnisses betreffen. Auch sind die §§ 9, 10 AÜG keine Eingriffsnormen i.S.d. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge