Rz. 402

Hinsichtlich der infolge der AÜG-Reform in Kraft tretenden Änderungen ist in Bezug auf Fälle einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung zum einen zwischen sog. Outbound- und Inbound-Fällen zu unterscheiden. Zum anderen sind aber die Rechtsänderungen danach zu differenzieren, ob diese inhaltlich auf das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers einwirken (Gleichbehandlungsgebot), für Ver- und Entleiher eine Höchstüberlassungsdauer festlegen oder den Parteien formale Pflichten bzgl. der Ausgestaltung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages auferlegen.

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