Rz. 157

Die Europäische Zeitarbeitsrichtlinie[360] sieht in Artikel 5 vor, dass Zeitarbeitnehmern für die Dauer der Überlassung an einen Entleiher mindestens die "wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen" zu gewähren sind, die gelten würden, wenn sie von dem Entleiher für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären. Dieses unter dem Begriff des Equal Treatment bekannte Prinzip umfasst nach der Definition aus Artikel 3 der Richtlinie die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die durch Gesetz, Verordnung, Verwaltungsvorschrift, Tarifvertrag und/oder sonstige verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art, die im entleihenden Unternehmen gelten, festgelegt sind und sich auf folgende Punkt beziehen:

Dauer der Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub, arbeitsfreie Tage,
Arbeitsentgelt.

Gleichzeitig regelt die Richtlinie in Art. 3, dass etwaige nationale Definitionen des Begriffs des "Arbeitsentgeltes" durch die Richtlinie unberührt bleiben. Eine praxistaugliche Definition des Equal Treatment kann somit bereits aus systematischen Gründen nicht von der Richtlinie erwartet werden.

Der nationale Gesetzgeber verwendet im AÜG den Begriff der "wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes" eines "vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers". Ein höheres Maß an praxistauglicher Verständlichkeit ist jedoch auch durch die geänderte Formulierung nicht erreicht. Rechtlich mögliche Konkretisierungen der verwendeten Begriffe sind nicht erfolgt. Zum Verständnis der folgenden Ausführungen zum Umgang des Gesetzes mit dem Gleichstellungsgrundsatz ist es erforderlich, die tatsächliche Bedeutung des Gleichstellungsgrundsatzes zu verdeutlichen. Hierzu soll zunächst dargestellt werden, in welcher Art und Weise der "vergleichbare Arbeitnehmer" definiert ist, an den die gesamte Definition der "wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts" anknüpft. Sodann wird aufgezeigt werden, welche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen tatsächlich unter den Begriff des Equal Treatment zu fassen sind.

[360] RL 2008/104/EG v. 19.11.2008.

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