Rz. 47
Mit der Änderung des § 7 Abs. 3 S. 1 BetrAVG ist die Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung bei besonders hohen Betriebsrenten herabgesetzt worden.[45] Nach der Neuregelung haftet der Träger der Insolvenzsicherung nicht mehr für Betriebsrenten bis zum Dreifachen der Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern höchstens bis zum Dreifachen der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.[46]
Rz. 48
Für Altersversorgungszusagen mit Barlohnumwandlung ist der Insolvenzschutz durch § 7 Abs. 3 S. 3 BetrAVG n.F. im Rahmen des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 99)[47] ab 1.1.1999 auf drei Zehntel der monatlichen Bezugsgröße begrenzt worden, um Leistungsmissbrauch zu verhindern.
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