Rz. 30
Wer Regelungen wie solche von Facebook darüber, dass der Account unter gewissen Voraussetzungen nach dem Tode in den sog. "Gedenkzustand" versetzt wird, mit dem Kammergericht als bloße Leistungsbeschreibung i.S.d. § 307 Abs. 3 BGB ansieht, in der Facebook seine Dienste als grds. personenbezogen und auf die Lebenszeit beschränkt, und sie deshalb der Inhaltskontrolle entzieht, der muss folgerichtig auch davon ausgehen, dass solcherlei Regelungen über einen Gedenkzustand nichts zur Vererblichkeit als solcher sagen;[64] denn sonst handelte es sich eben nicht um eine reine Leistungsbeschreibung.
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