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Eine für eine Einzelfall-Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden gezahlte Prämie ist nach Nr. 7007 VV RVG zu erstatten, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge über den sich aus § 22 Abs. 2 RVG ergebenden Höchstbetrag (30 Mio. EUR) entfällt.

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