Rz. 25

Aber auch darüber hinaus ist eine Korrektur nur geboten, wenn das Ergebnis, zu dem der Zugewinnausgleich unter Einbeziehung der Zuwendung führt, schlechthin unangemessen und unzumutbar unbillig sei.

Zitat

Um die Unerträglichkeit eines derartigen Ergebnisses und die Unabweisbarkeit einer Korrektur zu begründen, müssen vielmehr weitere Gründe hinzutreten, die den Rückgriff auf die durch den Zugewinnausgleich verdrängten Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung der übrigen konkreten Umstände, des Einzelfalls zwingend gebieten.[13]

Diese hohe Hürde wird dadurch gerechtfertigt, dass bei der Durchführung des Zugewinnausgleichs eine Teilhabe an der Vermögenssteigerung während der Ehe bereits gesetzlich angelegt ist. Wenn der zugewendete Vermögenswert oder das Surrogat noch im Endvermögen des Ehegatten vorhanden ist, macht es nur in Ausnahmefällen einen Unterschied, bei welchem der Ehegatten dieser Vermögenswert im Endvermögen eingestellt wird.

 

Rz. 26

 

Praxistipp

Als Hilfsüberlegung sollte bei einer vorsorglich durchzuführenden Zugewinnausgleichsberechnung der zugewendete Vermögensgegenstand im Endvermögen des zuwendenden Ehegatten eingestellt werden. Wenn sich bei dieser Berechnung keine untragbaren Unterschiede zu der Berechnung des Zugewinns nach den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen ergeben, ist ein Ausgleich über § 313 BGB also den Wegfalls der Geschäftsgrundlage mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.

 

Rz. 27

 

Rechenbeispiel

Ehemann überträgt Ehefrau ½ Miteigentumsanteil an dem selbst bewohnten Familienhaus. Die Ehefrau hat erhebliches Anfangsvermögen aber kein über den Wert des ½ Grundstücks hinausgehendes Endvermögen.

1. Schritt: Zugewinnausgleich nach den tatsächlichen Vermögensverhältnissen

 
Anfangsvermögen F 100.000 EUR
Endvermögen ½ Wohnhaus 150.000 EUR
Zugewinn F 50.000 EUR
Anfangsvermögen M 0 EUR
Endvermögen ½ Wohnhaus 150.000 EUR
Zugewinn M 150.000 EUR

Zugewinnausgleichsanspruch

 
F gegenüber M (ohne Korrektur nach § 1380 BGB)  
150.000 EUR – 50.000 EUR : 2 = 50.000 EUR

2. Schritt: Anrechnung nach § 1380 BGB

 
Zugewinn F 50.000 EUR
Zugewinn M 150.000 EUR
zzgl. Zuwendung 150.000 EUR
Zugewinn M 300.000 EUR

Zugewinn F ermäßigt sich um Zuwendung jedoch nicht unter 0 (50.000 EUR – 150.000 EUR) = 0

Zugewinnausgleich Anspruch F gegenüber M 150.000 EUR abzüglich Zuwendung 150.000 EUR = 0

3. Schritt: Alternativberechnung

Wohnhaus wird im Wert allein dem Ehemann zugeordnet als wäre eine Übertragung nicht erfolgt:

 
Anfangsvermögen F 100.000 EUR
Endvermögen (ohne ½ Wohnhaus) F 0 EUR
Anfangsvermögen M 0 EUR
Endvermögen M (1/1 Wohnhaus) 300.000 EUR
Zugewinnausgleichsanspruch F gegenüber M 150.000 EUR

Mit der Anrechnung nach § 1380 BGB besteht selbst bei einem erheblichen Anfangsvermögen des Ehegatten, der eine Zuwendung erhält, kein Ausgleichsanspruch – jedoch bleibt als Vermögenswert der ½ Miteigentumsanteil mit einem Wert von 150.000 EUR bestehen. Wenn eine Übertragung nicht erfolgt wäre, hätte die Ehefrau hingegen einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 150.000 EUR. Insofern bleibt für den Ausgleich nach § 313 BGB kein Raum.

[13] BGH FamRZ 1991, 1169; BGH FamRZ 1993, 289; BGH FamRZ 1993, 385; BGH FamRZ 1997, 1933.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge