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Bei einem Darlehen muss durch den sich auf das Darlehen berufenden Ehegatten dargelegt und nachgewiesen werden, dass von Anfang an ein Rückforderungs- oder Erstattungsanspruch nach dem Ausspruch einer Kündigung bestanden hat. Ohne eine schriftliche Vereinbarung wird ein solcher Rechtsbindungswillen regelmäßig nicht feststellbar sein.

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