Rz. 21

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft sorgt bei einem Scheitern der Ehe regelmäßig für einen angemessenen Wertausgleich zwischen den Ehegatten. Zuwendungen (also Schenkungen oder ehebedingte Zuwendungen), die die Ehegatten während der Ehezeit einander gemacht haben, werden nicht in das Anfangsvermögen gem. § 1374 Abs. 2 BGB gestellt.[11]

Zudem wird in § 1380 BGB ausdrücklich eine Anrechnungsbestimmung zwischen Zuwendungen und Zugewinnausgleichsansprüchen getroffen. Danach werden im Zweifel solche Zuwendungen, die den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigen, auf die Ausgleichsforderungen desjenigen Ehegatten, der die Zuwendung erhalten hat, angerechnet.[12]

 

Rz. 22

 

Rechenbeispiel

Beide Ehegatten haben kein Anfangsvermögen. Während der Ehe überträgt der Ehemann der Ehefrau ein Sparbuch mit einem Guthaben von 30.000 EUR. Das Sparbuch wurde inzwischen aufgelöst. Das Endvermögen der Ehefrau beträgt 20.000 EUR; das des Ehemanns 150.000 EUR.

Nach § 1380 BGB sind drei Rechenschritte vorzunehmen:

1. Schritt: Berechnung des Zugewinns

 
Anfangsvermögen F 0 EUR
Endvermögen F 20.000 EUR
Zugewinn F 20.000 EUR
Anfangsvermögen M 0 EUR
Endvermögen M 150.000 EUR
Zugewinn M 150.000 EUR
Zugewinnausgleichsanspruch der F ohne § 1380 BGB  
150.000 EUR – 20.000 EUR = 130.000 EUR : 2 = 65.000 EUR

2. Schritt: Hinzurechnung

 
Zugewinn F 20.000 EUR
Endvermögen M 150.000 EUR
Zzgl. Zuwendung 30.000 EUR
Zugewinn M 180.000 EUR

3. Schritt: Anrechnung

 
Zugewinn F ermäßigt um Zuwendung jedoch nicht unter 0 (20.000 EUR – 30.000 EUR) = 0 EUR
Zugewinnausgleich: M (180.000 EUR – 0 EUR) : 2 = 90.000 EUR
abzüglich Zuwendung M an F 30.000 EUR = 60.000 EUR
 

Rz. 23

Sofern somit der Ehegatte, der eine Zuwendung an den anderen Ehegatten während der Ehezeit vollzogen hat, zugewinnausgleichspflichtig ist, erfolgt auch über § 1380 BGB ein Ausgleich der Zuwendung im Rahmen der Anrechnung und zwar unabhängig davon, ob der zugewendete Vermögensgegenstand noch im Endvermögen des anderen Ehegatten vorhanden ist.

[12] BGH FamRZ 1991, 1169.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge