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Von der Rechtsprechung ist das Rechtsinstitut der unbenannten Zuwendung (auch ehebedingte, ehebezogene oder gemeinschaftsbezogene Zuwendung) geschaffen worden, bei der in engen Grenzen ein Ausgleich von Vermögenszuwendungen ausnahmsweise wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB möglich ist.

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