Rz. 12

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass AGB, die einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung der Behandlungsseite in Bezug auf die medizinische Behandlung betreffen, als unzulässig gelten, vgl. § 309 Nr. 7 BGB.[72] Dies rechtfertigt sich aus dem dem Arzt oder Krankenhaus obliegenden Schutz der gefährdeten hohen Rechtsgüter des Patienten wie Leben, Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit.

Zulässig können solche AGB sein, die die Haftung des Krankenhausträgers hinsichtlich seiner vertraglichen Nebenpflichten beinhalten,[73] bspw. die Pflicht zur Aufbewahrung der mitgebrachten Bekleidungsstücke[74] oder Sachen und zum Schutz vor Diebstahl.

[72] Wolf//Lindacher/Pfeiffer, § 309 Nr. 7 Rn 1 ff.; MüKo/Mertens, § 823 Rn 61.
[73] BGH NJW 1990, 761, 762.
[74] BGH NJW 1990, 761.

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