Rz. 133

Im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Schaden ist auf Passivseite darauf zu achten, dass die geltend gemachten Schäden zunächst substantiiert bestritten werden. Dies ist einstweilen ausreichend, da die Beweislast hierfür auf Aktivseite, also Klägerseite, liegt; es bleibt insoweit bei der üblichen Darlegungs- und Beweislast.

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