Rz. 145
Geht es um die Nichterhebung eines Diagnose- oder Kontrollbefunds oder ist ein solcher zwar erhoben, aber nicht mehr vorhanden, kommt eine weitere Beweiserleichterung zugunsten des Patienten in Frage. In solchen Fällen obliegt dem Patienten der
▪ | Beweis eines für die Entscheidung erheblichen Befunderhebungsmangels oder Beweis eines für die Entscheidung erheblichen Befundverlusts, |
▪ | Beweis eines reaktionspflichtigen positiven Befunds mit hinreichender Wahrscheinlichkeit[294] (unterhalb der Schwelle des § 286 ZPO), |
▪ | Beweis des hypothetischen (fiktiven) groben Fehlers gem. § 286 ZPO, der in der Verkennung oder Nichtreaktion auf diesen Befund zu sehen sein muss.[295] |
Bei der Unterlassung einer gebotenen Befunderhebung kommt eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität in Betracht, wenn bereits die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt.[296]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen