Rz. 145

Geht es um die Nichterhebung eines Diagnose- oder Kontrollbefunds oder ist ein solcher zwar erhoben, aber nicht mehr vorhanden, kommt eine weitere Beweiserleichterung zugunsten des Patienten in Frage. In solchen Fällen obliegt dem Patienten der

Beweis eines für die Entscheidung erheblichen Befunderhebungsmangels oder Beweis eines für die Entscheidung erheblichen Befundverlusts,
Beweis eines reaktionspflichtigen positiven Befunds mit hinreichender Wahrscheinlichkeit[294] (unterhalb der Schwelle des § 286 ZPO),
Beweis des hypothetischen (fiktiven) groben Fehlers gem. § 286 ZPO, der in der Verkennung oder Nichtreaktion auf diesen Befund zu sehen sein muss.[295]

Bei der Unterlassung einer gebotenen Befunderhebung kommt eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität in Betracht, wenn bereits die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt.[296]

[295] BGH GesR 2010, 19, 20: Für eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhanges zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschade reicht es aus, dass die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt. Das Unterlassen der gebotenen Therapie ist im Falle der Nichterhebung medizinisch gebotener Befunde nicht Voraussetzung für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers mit der Folge der Beweislastumkehr zugunsten des Patienten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge