Rz. 36

Aufklärung[140] ist ärztliche Pflicht: Jede Art von Formularaufklärung allein ist zu vermeiden; das Aufklärungsformular soll lediglich Merkblatt zur Vorbereitung und ggf. Ergänzung des eigentlichen ärztlichen Aufklärungsgesprächs sein. Der Krankenhausträger muss darauf hinwirken, dass über das individuelle Aufklärungsgespräch hinausgehende, ergänzende Bemerkungen handschriftlich in dem Aufklärungsformular vermerkt werden. Eine Haftung aus Organisationsverschulden trifft den Krankenhausträger, wenn er die Frage der Dokumentation von Aufklärungsgesprächen dem Arzt überlässt.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft[141] hat Richtlinien zur Aufklärung der Krankenhauspatienten über vorgesehene ärztliche Maßnahmen als Muster einer Dienstanweisung an die Ärzte im Krankenhaus sowie Regelungen zur Organisation der Aufklärung entwickelt.

[140] BGH VersR 1985, 361; OLG Oldenburg GesR 2007, 66; OLG Koblenz GesR 2007, 18; zu den möglichen strafrechtlichen Folgen Fehn, GesR 2007, 504.
[141] Www.dkvg.de.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge